Anordnung einer erkennungsdienstlichen Erfassung; Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs und Erstellung eines DNA-Profils
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vom 31. Mai 2019 insbesondere vor, eine DNA-Abnahme dürfe nicht angeordnet werden, weil nicht ersichtlich sei, dass diese zur Aufklärung der ihm vorgeworfenen Sachbeschädigungen in den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt geeignet sei. Eine DNA-Abnahme sei vorliegend zum Nachweis einer Sachbeschädigung ungeeignet, weil zum einen unzählige Menschen mit den öffentlichen Orten, an welchen die Sprayereien und Tags angebracht seien, in Kontakt gekommen seien und dort DNA-Spuren hinterlassen hätten. Zum anderen seien allfällige DNA-Spuren des Beschwerdeführers durch den nächsten Regen beseitigt worden. Die erkennungsdienstliche Erfassung komme sodann höchstens für die Aufklärung allfälliger weiterer Straftaten, für welche noch kein Tatverdacht bestehe, oder zur Aufklärung allfälliger künftiger Delikte in Frage. Vorliegend fehle es hierzu an der erforderlichen zumindest leicht erhöhten Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bereits früher andere Verbrechen und Vergehen begangen habe. Zudem sei die erkennungsdienstliche Erfassung und die Wangenschleimhautabnahme zwecks Erstellung eines DNA-Profils auch deshalb unzulässig, weil die Bedeutung der ihm vorgeworfenen Straftaten die Zwangsmassnahmen klarerweise nicht zu rechtfertigen vermöge.
E. 1.1 Nach Art. 260 Abs. 1 StPO werden bei der erkennungsdienstlichen Erfassung die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. In der Praxis umfasst sie heute meistens das Fotografieren des Kopfes, die Erfassung eines Signalements (Geschlecht, Grösse, Gewicht, Statur, Alter, Hautfarbe und besonderer Merkmale wie körperliche Defekte, Narben, Tätowierungen, Brillenträger usw.) sowie die Abnahme von Fingerabdrücken ( Hansjakob , a.a.O., Art. 260 N 1). Zweck der Zwangsmassnahme, die auch für Übertretungen angeordnet werden kann (BGer 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.1), ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3; BGer 1B_185/2017 vom 21. August 2017 E. 3).
2. Die erkennungsdienstliche Erfassung kommt in Betracht, um jenes Delikt aufzuklären, welches dazu Anlass gegeben hat, oder zur Zuordnung von bereits begangenen und den Strafverfolgungsbehörden bekannten Delikten. Diese Massnahme ist jedoch auch zulässig, um die Täterschaft von Straftaten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene und künftige Delikte handeln. Dadurch können Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindert werden. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Nach der Rechtsprechung ist die erkennungsdienstliche Erfassung, die nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens bezweckt, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in andere - auch künftige - Delikte verwickelt sein könnte, wobei es sich dabei auch um blosse Übertretungen handeln kann (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 und E. 1.4.1; BGer 1B_185/2017 vom 21. August 2017 E. 3; KGer FR 502 2019 93 vom 7. Mai 2019 E. 2.2). C. Würdigung CA. Wangenschleimhautabstrich und DNA-Profil
1. Die gesetzliche Grundlage für die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs und die Erstellung eines DNA-Profils findet sich in Art. 255 ff. StPO und dem DNA-Profil-Gesetz. Das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage ist somit erfüllt.
2. In Bezug auf das Erfordernis des hinreichenden Tatverdachts ist weiter festzuhalten, dass sich vorliegend konkrete Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer aus den bei der Hausdurchsuchung bei B._____ (geb. 1998) vom 10. April 2019 beschlagnahmten Gegenständen ergeben. Bei B._____ wurden im Keller unter anderen 119 Spraydosen, 95 Sprühaufsätze, 6 Sprühköpfe und ein Kessel mit schwarzer Farbe sichergestellt. Dies spricht zunächst dringend dafür, dass B._____ in der Sprayer- und Tagerszene aktiv sein könnte. Aufgrund der Auswertung der beschlagnahmten Mobiltelefone von B._____ konnte weiter festgestellt werden, dass B._____ und der Beschwerdeführer über die Tage um den Jahreswechsel 2018/2019 zusammen in Italien unterwegs waren. Am 31. Dezember 2018 wurde mit einem Mobiltelefon von B._____ mutmasslich in der Nähe von M._____/Italien je ein Foto der Sprayer-Schriftzüge "C._____" und "L._____." auf einer Lärmschutzwand an einer Autostrasse oder −bahn aufgenommen. In den Nachtstunden des 31. Dezember 2018 wurde mit einem Mobiltelefon von B._____ ein Foto des Beschwerdeführers beim Öffnen einer Bierflasche auf einem Elektrokasten, auf welchem - soweit sichtbar - der getagte Schriftzug "E._____" angebracht war und welcher sich mutmasslich in der Innenstadt von M._____/Italien befindet, gemacht. Solche Fotos, wie sie auf einem Mobiltelefon von B._____ sichergestellt werden konnten, werden von Sprayern und Tagern typischerweise zur Dokumentation ihrer "Kunstwerke" aufgenommen. Angesichts dieser Erinnerungsfotos und des Umstands, dass B._____ zusammen mit dem Beschwerdeführer zur besagten Zeit in Italien unterwegs war, besteht ein hinreichender Verdacht, dass B._____ und der Beschwerdeführer gemeinsam Ende 2018 in Italien auf einer Lärmschutzwand an einer Autostrasse oder −bahn die Sprayer-Schriftzüge "C._____" und "L._____." sowie einem Elektrokasten den getagten Schriftzug "E._____" angebracht haben. Dies muss vorliegend umso mehr angenommen werden, als diese Art der Beschädigung von öffentlichen Einrichtungen für den Beschwerdeführer nicht fremd ist. So beschädigte er bereits am 14./15. März 2013 durch Farbschmierereien und Sprayereien das Schwimmbad in K._____. Vor dem dargestellten Hintergrund liegt es durchaus nahe, dass der Beschwerdeführer auf der Südseite des Gebäudes der I._____ AG in J._____ den aufgesprayten Schriftzug "C._____." angebracht haben könnte. Dafür spricht insbesondere der hinreichende Verdacht, dass B._____ und der Beschwerdeführer bereits in Italien auf einer Lärmschutzwand an einer Autostrasse oder −bahn denselben Begriff "C._____" in einem ähnlichen Schriftbild gesprayt und dort ebenfalls auf einer Lärmschutzwand an einer Autostrasse oder -bahn den Begriff "L._____." in einem ähnlichen Schriftbild wie in jenem bei der I._____ AG angebracht sowie auf einem Elektrokasten in Italien - soweit sichtbar - zumindest die drei gleichen ersten Buchstaben "E._____" getagt haben. Demzufolge gibt es zurzeit genügend konkrete Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer den Schriftzug "C._____." auf die Südfassade des Gebäudes der I._____ AG in J._____ gesprayt haben oder an dieser Sprayerei zumindest beteiligt gewesen sein könnte. Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass die I._____ AG als geschädigte Person am 6. März 2019 einen Strafantrag gemäss Art. 30 StGB gestellt hat und damit die angezeigte Sachbeschädigung auch zu verfolgen ist. Gesamthaft ist in Anbetracht der dargestellten Sachlage festzuhalten, dass vorliegend gegen den Beschwerdeführer ein hinreichender Tatverdacht auf Sachbeschädigung besteht. Davon ist umso mehr auszugehen, als der Tatverdacht der Sachbeschädigung durch den Beschwerdeführer durch die bei ihm am 21. Mai 2019 vorgenommene Hausdurchsuchung weiter erhärtet wird, weil dabei insbesondere eine angebrauchte Spraydose Ultra Wide, verschiedene mit signifikanten bzw. stilgleichen Schriftzügen versehene Schulmäppchen und ein Bildband als persönliche Maturarbeit des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2017/18, welche sich insbesondere mit dem nächtlichen Anbringen von Sprayereien auf Zügen befasst, durch die Polizei Basel-Landschaft beschlagnahmt werden konnten.
E. 1.2 Mit Bezug auf die Probeentnahme und Erstellung eines DNA-Profils soll die Verhältnismässigkeitsprüfung gewährleisten, dass diese Massnahmen nicht routinemässig durchgeführt werden. Nach der Rechtsprechung ist die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in andere - auch künftige - Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich allerdings um Delikte von einer gewissen Schwere handeln (vgl. BGE 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4; BGer 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.2, 1B_274/2017 vom 6. März 2017 E. 2.1). Zu berücksichtigen ist auch, ob der Beschuldigte vorbestraft ist (vgl. BGer 1B_381/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.5); trifft dies nicht zu, schliesst das die Erstellung eines DNA-Profils jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 145 IV 263 E. 3.4; BGer 1B_14/2019 vom 12. März 2019 E. 2.2). BC. Erkennungsdienstliche Erfassung
E. 2 Die Jugendanwaltschaft führt demgegenüber in ihrer Stellungnahme vom 17. Juni 2019 unter anderem aus, der Tatverdacht stütze sich im vorliegenden Fall auf die bisherigen Erkenntnisse aus den Auswertungen der sichergestellten bzw. beschlagnahmten elektronischen Geräte des mutmasslichen Mittäters B._____. Daraus gehe hervor, dass der Beschwerdeführer und B._____ um den Jahreswechsel 2018/2019 an Lärmschutzwänden in Italien Sprayereien in Form der Schriftzüge "C._____" und "D._____" angebracht hätten. Überdies hätten sie in Italien auch an einem Elektrokasten den Schriftzug "E._____" angebracht und davor für ein Erinnerungsfoto posiert. Der Tatverdacht der (mehrfachen) Sachbeschädigung habe sich durch die Ergebnisse der Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer am 21. Mai 2019 weiter erhärtet. Denn bei dieser seien eine angebrauchte Spraydose, diverse mit signifikanten bzw. stilgleichen Schriftzügen versehene Schulmäppchen und ein Bildband als persönliche Maturarbeit zum Thema "(…)" beschlagnahmt worden. Aus diesem Grund bestehe ein hinreichender Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer Sachbeschädigungen durch Sprayen und Tagen im In- und Ausland verübt habe. In Bezug auf den bestehenden Verdachtsgrad sei die Eingriffsschwere der erkennungsdienstlichen Behandlung als leicht zu werten. Darüber hinaus bestünden zahlreiche weitere erhebliche Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer in weitere einschlägige Delikte verwickelt sei. Exemplarisch hierfür sei seine Festnahme und Freilassung gegen Kaution am 7. Oktober 2017 in Deutschland zu nennen, als er an einer S-Bahn-Kompositionen zusammen mit weiteren Mittätern das Piece "F._____ E._____" sowie die Tagnamen "D._____", "G._____" und "H._____" angebracht habe. Durch eine erkennungsdienstliche Behandlung und die Erstellung eines DNA-Profils könnten Vergleichsbilder und -spuren erstellt werden, welche die Beweisführung unterstützen könnten.
E. 3 Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist weiter zu untersuchen, ob im vorliegenden Fall erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für frühere und künftige Delikte bestehen, und ob diese gegebenenfalls die vom Bundesgericht geforderte gewisse Schwere aufweisen. Der Beschwerdeführer beschädigte am 14./15. März 2013 durch Farbschmierereien und Sprayereien das Schwimmbad in K._____. Ausserdem bestehen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit B._____ Ende des Jahrs 2018 durch das Anbringen von Sprayereien und eines Tags an öffentlichen Orten in Italien aufgefallen ist. In ihrer Stellungnahme vom 17. Juni 2019 führt die Jugendanwaltschaft sodann aus, der Beschwerdeführer sei am 7. Oktober 2017 gemeinsam mit B._____ in Deutschland in flagranti erwischt, festgenommen und gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Bei diesem Vorfall seien vom Beschwerdeführer und B._____ zusammen mit einem weiteren Mittäter das Piece "F._____ E._____" sowie die Schriftzeichen "N._____", "O._____" bzw. die Tagnamen "D._____", "G._____" und "H._____" (als individuelle Unterschriften) an S-Bahn-Kompositionen gesprayt worden. Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner replizierenden Stellungnahme vom 1. Juli 2019 diesen von der Jugendanwaltschaft geschilderten Vorfall in Deutschland nicht. In jedem Fall besteht im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens ein hinreichender Tatverdacht dafür, dass sich der Beschwerdeführer durch das Sprayen des Schriftzugs "C._____." auf die Südfassade des Gebäudes der I._____ AG in J._____ wegen Sachbeschädigung schuldig gemacht haben könnte. All diese Ausführungen machen deutlich, dass das Anbringen von Sachbeschädigungen durch Sprayereien und Tags an öffentlichen Orten der Persönlichkeit des Beschwerdeführers nicht als fremd erscheint. In Anbetracht all der dargelegten Umstände besteht ein hinreichender Anlass für die Annahme, beim Beschwerdeführer liege eine gegenüber einem Durchschnittsbürger erhöhte Wahrscheinlichkeit der Beteiligung an früheren oder zukünftigen Sachbeschädigungen vor. Auch erscheinen die Vornahme eines Wangenschleimhautabstrichs und eine anschliessende Erstellung eines DNA-Profils durchaus als geeignet, um solche Delikte aufzudecken. Zurückzuweisen ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, eine DNA-Abnahme sei für die Aufklärung der in Frage stehenden Delinquenz einerseits ungeeignet, weil sich die Sprayereien und Tags an öffentlichen Orten befänden und damit unzählige Menschen damit in Berührung gelangten und andererseits, weil allfällige DNA-Spuren bereits durch den nächsten Regen beseitigt würden. Es trifft zwar zu, dass Sprayereien und Tags oft im öffentlichen Raum angebracht werden. Es ist aber insbesondere zu beachten, dass kaum je eine Person auf einer Lärmschutzwand an Autostrassen und -bahnen oder in der unmittelbaren Nähe durch direkten Körperkontakt eine DNA-Spur hinterlässt. Auch ist es bei einem - wie von der I._____ AG angezeigten Fall - rund drei Meter oberhalb des Bodens und mutmasslich durch Besteigen eines Containers auf einer Fabrikfassade angebrachten Graffitis nicht zu erwarten, dass sich dort neben einer allfälligen DNA-Spur des Täters noch Spuren von etlichen anderen Personen befinden. Vor diesem Hintergrund erhellt, dass an entsprechenden Tatorten aufgefundene DNA-Spuren durchaus zur Aufklärung von Sachbeschädigungen durch Sprayereien und Tags geeignet sind. Ausserdem mag es zwar zutreffen, dass DNA-Spuren durch Regen weggewaschen werden. Es erscheint indes ohne Frage als möglich, dass bei zukünftigen Sachbeschädigungen zeitnah nach der Tatbegehung entsprechende DNA-Spuren des Beschwerdeführers sichergestellt werden können. Insbesondere liegt die Möglichkeit nahe, dass an einem künftigen Tatort oder in dessen unmittelbaren Nähe auf einem verlorengegangenen Objekt, wie etwa einem Sprühdosendeckel, einem entsorgten Gegenstand oder bei einer Flucht zurückgelassene Artikel eine DNA-Spur des Beschwerdeführers aufgefunden werden kann. Auch erscheint es fraglos als möglich, dass eine DNA-Spur des Beschwerdeführers auf einem einschlägigen Gegenstand, wie etwa einer Spraydose, bei einem ertappten Mittäter sichergestellt werden kann und diese zur Aufklärung einer Sachbeschädigung führt. Die Vornahme eines Wangenschleimhautabstrichs und die Erstellung eines DNA-Profils erscheinen somit vorliegend als geeignete erkennungsdienstliche Massnahmen. Im Weiteren erreichen Sachbeschädigungen der vorliegenden Art auch die erforderliche Schwere. Nicht gefolgt werden kann dem vom Beschwerdeführer vorgetragenen Vorbringen, dass der in Frage stehende Tatbestand der Sachbeschädigung als Antragsdelikt nicht die nötige Schwere aufweisen würde. Zum einen ist zu beachten, dass es sich bei dem mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedrohten Tatbestand der Sachbeschädigung keineswegs um ein Bagatelldelikt handelt. Auch ist das Entfernen von Sprayereien und Tags auf Zügen, Lärmschutzwänden und Fassaden mit wesentlichen Kosten verbunden und der angerichtete Sachschaden damit bedeutend. Die erforderliche Schwere ist deshalb klarerweise gegeben.
E. 4 Die Wangenschleimhautabstriche und die Erstellung eines DNA-Profils stellen bloss leichte Eingriffe in die Grundrechte des Beschwerdeführers dar. Die Sachbeschädigung durch Anbringen von Sprayereien und Tags auf Zügen, Lärmschutzwänden und Fassaden stellt ein Vergehen dar (Art. 10 Abs. 2 StGB) und ist nicht zu bagatellisieren. Die Bedeutung der Straftat rechtfertigt den leichten Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers und damit die Zwangsmassnahmen. Eine mildere Massnahme zur Aufklärung vergangener wie auch zukünftiger Straftaten ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt.
E. 5 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen steht fest, dass im vorliegenden Fall die Vornahme eines Wangenschleimhautabstrichs und die Erstellung eines DNA-Profils nicht zu beanstanden sind. CB. Erkennungsdienstliche Erfassung Zur Anordnung einer erkennungsdienstlichen Erfassung stellt Art. 260 StPO die gesetzliche Grundlage dar. Ausserdem besteht ein hinreichender Tatverdacht, dass sich der Beschwerdeführer der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig gemacht haben könnte. Diesbezüglich kann auf die vorstehenden Ausführungen in E. III/CA/2 verwiesen werden. Eine erkennungsdienstliche Erfassung ist zudem geeignet, um allfällige weitere frühere oder künftige Sachbeschädigungen aufzuklären. So kann die Abnahme der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers fraglos dazu dienen, die Täterschaft einer entsprechenden Sachbeschädigung zu überführen. Eine fotografische Erfassung kann sodann durch am oder in der Nähe des Tatorts aufgezeichnete Bilder einer Videoüberwachungskamera zur Überführung der Täterschaft verhelfen. Im Weiteren stellt die erkennungsdienstliche Erfassung lediglich einen leichten Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers dar. In Anbetracht, dass es sich bei einer Sachbeschädigung um ein Vergehen handelt und die erkennungsdienstliche Erfassung gar auch bei Übertretungen zulässig ist, erscheint die Massnahme ohne Weiteres als gerechtfertigt. Eine mildere Massnahme zur Aufklärung vergangener wie auch zukünftiger Straftaten ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt. Nach alledem folgt, dass die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Erfassung vorliegend nicht zu beanstanden ist. CC. Fazit Als Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Jugendanwaltschaft mit Verfügung vom 20. Mai 2019 zu Recht beim Beschwerdeführer eine erkennungsdienstliche Erfassung, die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs und die Erstellung eines DNA-Profils angeordnet hat. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. IV. Kosten und Entschädigung
1. Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens sind vorliegend auf total Fr. 1'450.− (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'400.− und Auslagen von pauschal Fr. 50.−) festzulegen (§ 13 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 und 6 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 [GebT]). Nach Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens an sich vollständig dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Fall, dass ein Beschwerdeführer unterliegt, weil ein Verfahrensfehler im Rechtsmittelverfahren geheilt worden ist, ist in Art. 428 Abs. 1 StPO nicht ausdrücklich geregelt. Gemäss der Rechtsprechung ist dem jedoch bei der Verlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens Rechnung zu tragen. Dies kann durch eine angemessene Reduktion der Gerichtskosten oder allenfalls durch den Verzicht auf deren Erhebung von Kosten geschehen (BGer 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 2.4.2). Aufgrund der Verletzung der Begründungspflicht durch die Jugendanwaltschaft erscheint es vorliegend als angezeigt, die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren im Umfang von total Fr. 725.− (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 700.− und Auslagen von pauschal Fr. 25.−) auf die Staatskasse zu nehmen. Im Übrigen ist in Anwendung von § 4 Abs. 2 GebT auf die Erhebung der weiteren Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens im Umfang von Fr. 725.− (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 700.− und Auslagen von pauschal Fr. 25.−) zu verzichten.
2. Da der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen unterliegt, hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung aus der Staatskasse (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Satz 1 und Art. 436 Abs. 2 StPO). Soweit der Aufwand des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren auf die Gehörsverletzung zurückzuführen ist, ist er jedoch dafür zu entschädigen ( Guidon , a.a.O., Art. 397 N 6a). Mit Honorarnote vom 1. Juli 2019 wird für die anwaltlichen Bemühungen in der Zeit vom 20. Juni bis zum 1. Juli 2019 ein Betrag von Fr. 1'259.65 in Rechnung gestellt. Die geltend gemachte Honorarsumme erscheint in Anbetracht der sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren stellenden Fragen als übersetzt. Als zu hoch taxiert werden muss insbesondere der verrechnete Arbeitsaufwand von 3.68 Stunden für die Ausarbeitung der Stellungnahme. Für die Aufwendungen in der Zeit ab dem Erhalt der angefochtenen Verfügung bis zur Einreichung der Beschwerde vom 31. Mai 2019 ist keine Honorarnote beim Kantonsgericht eingegeben worden. In Bezug auf die Beschwerde ist festzustellen, dass diese von Anna Pietrafesa, MLaw, per Dr. Andreas Noll, Advokat, unterzeichnet worden ist. Diese ist trotz der überschaubaren Beschwerdesache übermässig lang ausgefallen. Da für den fraglichen Zeitbereich keine Honorarnote eingereicht worden ist, ist die Entschädigung der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers aufgrund von § 18 Abs. 1 und 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO) von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und §§ 16 f. TO. Vorliegend erscheint es als angezeigt, Advokat Andreas Noll für den auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs zurückzuführenden Aufwand eine Parteientschädigung von Fr. 538.50 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) aus der Staatskasse auszurichten. Nicht aus der Staatskasse zu ersetzen sind dagegen die weiteren anwaltlichen Bemühungen, da der Beschwerdeführer mit seinem Hauptbegehren als auch seinen Anträgen um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Erlass von vorsorglichen Massnahmen unterliegt.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Advokat Andreas Noll wird für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 538.50 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet.
- Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber i.V. Luzius Sidler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 27. August 2019 (470 19 147) Strafprozessrecht Begründungspflicht Anforderung an die Begründung einer Verfügung über eine erkennungsdienstliche Erfassung, Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs und Erstellung eines DNA-Profils (E. II) Wangenschleimhautabstrich und DNA-Profil, erkennungsdienstliche Erfassung Voraussetzungen für die Vornahme eines Wangenschleimhautabstrichs und Erstellung eines DNA-Profils und Durchführung einer erkennungsdienstlichen Erfassung (E. III/B/BA) Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiber i.V. Luzius Sidler Parteien A._____ , vertreten durch Advokat Andreas Noll, Falknerstrasse 3, 4001 Basel, Beschwerdeführer gegen Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft , Rheinstrasse 55, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin Gegenstand Anordnung einer erkennungsdienstlichen Erfassung, Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs und Erstellung eines DNA-Profils Beschwerde gegen die Verfügung der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20. Mai 2019 A. Die Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft (fortan: Jugendanwaltschaft) führt gegen A._____ (geb. 1998) ein Strafverfahren wegen mehrfacher Sachbeschädigung. Mit Verfügung vom 20. Mai 2019 ordnete sie die erkennungsdienstliche Behandlung, die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs und die Erstellung eines DNA-Profils von A._____ an. B. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 31. Mai 2019 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (fortan: Kantonsgericht), Beschwerde und beantragte unter anderem Folgendes:
1. Es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben, eventualiter sei deren Rechtswidrigkeit festzustellen.
2. Die abgenommenen DNA-Proben seien umgehend zu vernichten und allfällige bereits erfolgte Einträge seien in entsprechenden DNA-Datenbanken umgehend zu löschen.
3. Die abgenommenen Fingerabdrücke seien umgehend zu vernichten und allfällige bereits erfolgte Einträge seien in entsprechenden daktyloskopischen Datenbanken umgehend zu löschen.
4. Die gesamte erkennungsdienstliche Behandlung und Erfassung, insbesondere seine fotografische Erfassung, sowie die sich darauf beziehende schriftliche Dokumentation seien umgehend zu löschen. Allfällige bereits erfolgte Einträge in entsprechenden Datenbanken seien ebenfalls umgehend zu löschen.
5. Der Beschwerde sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
6. Die Jugendanwaltschaft sei anzuweisen, die abgenommenen DNA-Proben für die Dauer des Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss zu siegeln; eventualiter sei ihr die Auswertung der DNA-Proben, namentlich die Erstellung eines DNA-Profils, zu untersagen.
7. Die Jugendanwaltschaft sei anzuweisen, die abgenommenen Fingerabdrücke und die gesamte erkennungsdienstliche Behandlung und Erfassung, insbesondere auch seine fotografische Erfassung, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens unter separatem Verschluss zu halten. Es sei ihr die Verwendung der Erkenntnisse aus der erkennungsdienstlichen Behandlung zu untersagen.
8. Es sei die Jugendanwaltschaft anzuweisen, ihm die gesamten Strafakten zur Einsichtnahme zuzustellen.
9. Es sei ihm die Möglichkeit zu gewähren, die Beschwerde zu ergänzen.
10. Es sei ihm das Replikrecht zu gewähren.
11. Unter o/e-Kostenfolge. C. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 4. Juni 2019 wurden die Anträge des Beschwerdeführers auf superprovisorische Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Ansetzung einer Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung abgewiesen, dem Beschwerdeführer jedoch das Replikrecht gewährt. D. Die Jugendanwaltschaft begehrte mit Stellungnahme vom 17. Juni 2019, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und festzustellen, dass sie gesetzesmässig und korrekt gehandelt habe; das Gesuch um aufschiebende Wirkung sei abzuweisen; unter o/e-Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. E. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 18. Juni 2019 wurde der Antrag auf provisorische Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen. F. Der Beschwerdeführer hielt in seiner replizierenden Stellungnahme vom 1. Juli 2019 an seinen Anträgen fest. G. Die Jugendanwaltschaft bestand in ihrer duplizierenden Stellungnahme vom 11. Juli 2019 auf der Abweisung der Beschwerde; unter o/e-Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Erwägungen I. Eintreten Verfügungen der Jugendanwaltschaft können innert 10 Tagen seit deren Eröffnung bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, schriftlich und begründet angefochten werden (Art. 39 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO und § 16 Abs. 1 EG JStPO). Verlangt das Gesetz - wie vorliegend - die Begründung des Rechtsmittels, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, welche das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). In der schriftlichen Beschwerdebegründung hat die beschwerdeführende Partei mittels eindeutiger Verweisungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen schlüssig darzulegen, weshalb sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet und die tatsächlichen bzw. rechtlichen Gründe zu nennen, die einen anderen Entscheid nahelegen ( Patrick Guidon , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 396 N 9c; Richard Calame , Commentaire Romand CPP, 2011, Art. 385 N 21; BGer 6B_721/2018 vom 19. November 2018 E. 2.1, 6B_448/2017 vom 22. Februar 2018 E. 2.2, 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 1.2.3, 6B_1162/2016 vom 27. April 2017 E. 2.3). Laut Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Als Beschuldigter ist der Beschwerdeführer grundsätzlich unmittelbar in seinen Rechten betroffen und deshalb zur Beschwerdeführung legitimiert. Da die übrigen Eintretensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist auf die Beschwerde einzutreten. II. Verletzung der Begründungspflicht 1.1 Die Jugendanwaltschaft begründet die Verfügung vom 20. Mai 2019 mit folgendem Textbaustein: "Angesichts der gegen den Betroffenen erhobenen Anschuldigung, der bisherigen Erkenntnislage sowie aufgrund des Aktenbestands ist bzw. sind die oben genannte(n) Zwangsmassnahme(n) bei der betroffenen Person zur Durchführung des weiteren Untersuchungsverfahrens dringend angezeigt und gerechtfertigt." 1.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 31. Mai 2019 insbesondere geltend, die angefochtene Verfügung enthalte nur eine standardisierte Kurzbegründung. Weder aus dieser Kurzbegründung noch aus der generellen Nennung der Straftatbestände lasse sich erkennen, welcher konkrete Sachverhalt bzw. welche Tat mittels der erkennungsdienstlichen Massnahmen abgeklärt werden soll. Ausserdem werde nicht dargelegt, inwieweit künftige Strafverfahren wegen weiterer Delikten konkret zu befürchten seien. Die in Frage stehende Verfügung erweise sich somit als ungenügend begründet. 2.1 Nach Art. 80 Abs. 2 StPO ergehen Entscheide schriftlich und sind zu begründen. Einfache verfahrensleitende Beschlüsse und Verfügungen brauchen weder besonders ausgefertigt noch begründet zu werden. Nicht mehr als einfach im Sinne des Gesetzes qualifiziert werden können insbesondere verfahrensleitende Beschlüsse und Verfügungen, wenn sie in die Rechte der Betroffenen eingreifen, so bei Zwangsmassnahmen ( Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 80 N 6; Nils Stohner , Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 80 N 17). Demnach ist eine Verfügung über eine erkennungsdienstliche Erfassung, Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs und Erstellung eines DNA-Profils bereits aufgrund von Art. 80 Abs. 2 StPO zu begründen. Zudem folgt die Pflicht der Strafbehörden zur Begründung ihrer Entscheide auch aus dem in Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör. Im Übrigen schreibt Art. 260 Abs. 3 StPO in Bezug auf einen Befehl für die erkennungsdienstliche Erfassung ausdrücklich eine kurze schriftliche Begründung vor. 2.2 Die Begründungspflicht stellt nicht nur ein bedeutsames Element transparenter Entscheidfindung dar, sondern dient zugleich auch der wirksamen Selbstkontrolle der verfügenden Behörde (BGE 118 V 56 E. 5b, 112 Ia 109 E. 2b). Die Begründung soll der Jugendanwaltschaft ihre Überlegungen vor Augen führen und so eine Prüfung der Plausibilität des eigenen Entscheids bewirken, um zu verhindern, dass sie sich von unsachlichen Motiven leiten lässt. Überdies soll die Begründung die betroffene Person in die Lage versetzen, sachgerecht über einen Weiterzug des Entscheids zu befinden und diesen gegebenenfalls in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterzuziehen (vgl. Rolf Grädel/Matthias Heiniger , Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 320 N 5). Zudem soll sie der Beschwerdeinstanz die Prüfung des angefochtenen Entscheids ermöglichen ( Saverio Lembo/Anne Valérie Julen Berthod , Commentaire Romand CPP, a.a.O., Art. 263 N 35). Dementsprechend muss die Jugendanwaltschaft wenigstens kurz ihre Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 III 65 E. 5.2, 142 III 433 E. 4.3.2, 141 III 28 E. 3.2.4; BStGer BB.2016.389 vom 4. Mai 2017 E. 3.4). 2.3 Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen Formularentscheid. Im ersten Teil wird der Gegenstand des gegen den Beschwerdeführer laufenden Strafverfahrens unter Angabe der Identität des Beschwerdeführers und des Tatverdachts festgehalten. Im zweiten Teil wird unter Hinweis auf die Vorschrift von Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO durch Ankreuzen von Auswahlmöglichkeiten verfügt, dass eine erkennungsdienstliche Behandlung und ein Wangenschleimhautabstrich vorzunehmen ist sowie ein Auftrag zur DNA-Profilerstellung erfolgt. Im dritten Teil wird als Erfassungsgrund festgestellt, dass die betroffene Person eines Verbrechens und Vergehens beschuldigt werde. Im vierten Teil wird unter dem Titel "Begründung" Folgendes erwogen: "Angesichts der gegen den Betroffenen erhobenen Anschuldigung, der bisherigen Erkenntnislage sowie aufgrund des Aktenbestands ist bzw. sind die oben genannte(n) Zwangsmassnahme(n) bei der betroffenen Person zur Durchführung des weiteren Untersuchungsverfahrens dringend angezeigt und gerechtfertigt." Im fünften Teil wird auf die Folgen bei einer Weigerung der betroffenen Person zur Vornahme der Zwangsmassnahmen hingewiesen. Aus der angefochtenen Verfügung lässt sich offenkundig keine konkrete Begründung entnehmen. Bei dem als Begründung angeführten Satz handelt es sich um einen kurzen und allgemein gehaltenen Textbaustein. Vorliegend ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Anhaltspunkte die Jugendanwaltschaft den Tatverdacht angenommen hat. Auch ist nicht erkennbar, weswegen die Jugendanwaltschaft die einzelnen angeordneten Massnahmen als gerechtfertigt und verhältnismässig erachtet. Ausserdem erhellt aus der Begründung nicht, weshalb der Wangenschleimhautabstrich zwecks Erstellung eines DNA-Profils zur Aufklärung der in Frage stehenden Straftaten dienen sollte, und welche erheblichen und konkreten Anhaltspunkte dafür bestanden haben sollten, dass der Beschwerdeführer in andere - auch künftige - Delikte (einer gewissen Schwere) verwickelt sein könnte. Des Weiteren wird nicht aufgelistet, in welchem Zeitraum die weiteren Delikte begangen worden sein sollen. Angesichts all des Dargestellten folgt, dass die Verfügung für den Beschwerdeführer weder nachvollziehbar noch sachgerecht anfechtbar war. Auch für die Beschwerdeinstanz ist es allein aufgrund der Verfügung nicht möglich, die Sache adäquat zu überprüfen. Nach alledem steht fest, dass in der angefochtenen Verfügung eine ausreichende Begründung für die angeordneten Zwangsmassnahmen fehlt. Die angefochtene Verfügung ist demnach ungenügend begründet. An dieser Stelle sei angefügt, dass Art. 255 StPO keine routinemässige Entnahme von DNA-Proben und deren Analyse erlaubt (BGer 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 1) und daher die Anordnung solcher Massnahmen - vor allem in der Jugendstrafrechtspflege - in jedem Einzelfall einer sorgfältigen Begründung bedarf. 3.1 Laut Art. 397 Abs. 2 StPO entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst oder weist diese zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 136 V 117 E. 4.2.2.2). Die Heilung soll jedoch, insbesondere in Fällen schwerer Verletzung, die Ausnahme bleiben. Sie kommt zudem nur in Betracht, wenn der betroffenen Person aus der erst nachträglichen Gehörsgewährung bzw. der Heilung kein Nachteil erwächst (BGE 135 I 279 E. 2.6.1, 133 I 201 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung ist der Verletzung des rechtlichen Gehörs jedenfalls bei der Verlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens Rechnung zu tragen (BGer 1B_334/2018 vom 30. Juli 2018 E. 2.5). 3.2 Die Beschwerdeinstanz verfügt im Beschwerdeverfahren aufgrund von Art. 391 Abs. 1 sowie Art. 393 Abs. 2 StPO über volle Kognition und kann sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei prüfen. Damit ist die Grundvoraussetzung für eine ausnahmsweise Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs gegeben. In der Stellungnahme vom 17. Juni 2019 liefert die Jugendanwaltschaft eine Begründung für die erkennungsdienstliche Behandlung, die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs und die Erstellung eines DNA-Profils nach. Die Jugendanwaltschaft erläutert, aus welchen Gründen sie den Tatverdacht der (mehrfachen) Sachbeschädigung bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsmassnahmen als erfüllt angesehen hat, und legt auch dar, weshalb sie die Subsidiarität und Verhältnismässigkeit bejaht. Diese Begründung erlaubt es nun dem Beschwerdeführer, die Überlegungen der Jugendanwaltschaft nachzuvollziehen. Mit replizierender Stellungnahme vom 1. Juli 2019 hat der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen können. Unter diesen Umständen hat die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Beschwerdeverfahren als geheilt zu gelten. Eine Rückweisung der Sache an die Jugendanwaltschaft käme einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens gleich und wäre deshalb mit dem Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) nicht vereinbar. Der Verletzung der Begründungspflicht ist aber bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen gebührend Rechnung zu tragen. III. Erkennungsdienstliche Massnahmen A. Standpunkte der Parteien
1. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vom 31. Mai 2019 insbesondere vor, eine DNA-Abnahme dürfe nicht angeordnet werden, weil nicht ersichtlich sei, dass diese zur Aufklärung der ihm vorgeworfenen Sachbeschädigungen in den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt geeignet sei. Eine DNA-Abnahme sei vorliegend zum Nachweis einer Sachbeschädigung ungeeignet, weil zum einen unzählige Menschen mit den öffentlichen Orten, an welchen die Sprayereien und Tags angebracht seien, in Kontakt gekommen seien und dort DNA-Spuren hinterlassen hätten. Zum anderen seien allfällige DNA-Spuren des Beschwerdeführers durch den nächsten Regen beseitigt worden. Die erkennungsdienstliche Erfassung komme sodann höchstens für die Aufklärung allfälliger weiterer Straftaten, für welche noch kein Tatverdacht bestehe, oder zur Aufklärung allfälliger künftiger Delikte in Frage. Vorliegend fehle es hierzu an der erforderlichen zumindest leicht erhöhten Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bereits früher andere Verbrechen und Vergehen begangen habe. Zudem sei die erkennungsdienstliche Erfassung und die Wangenschleimhautabnahme zwecks Erstellung eines DNA-Profils auch deshalb unzulässig, weil die Bedeutung der ihm vorgeworfenen Straftaten die Zwangsmassnahmen klarerweise nicht zu rechtfertigen vermöge.
2. Die Jugendanwaltschaft führt demgegenüber in ihrer Stellungnahme vom 17. Juni 2019 unter anderem aus, der Tatverdacht stütze sich im vorliegenden Fall auf die bisherigen Erkenntnisse aus den Auswertungen der sichergestellten bzw. beschlagnahmten elektronischen Geräte des mutmasslichen Mittäters B._____. Daraus gehe hervor, dass der Beschwerdeführer und B._____ um den Jahreswechsel 2018/2019 an Lärmschutzwänden in Italien Sprayereien in Form der Schriftzüge "C._____" und "D._____" angebracht hätten. Überdies hätten sie in Italien auch an einem Elektrokasten den Schriftzug "E._____" angebracht und davor für ein Erinnerungsfoto posiert. Der Tatverdacht der (mehrfachen) Sachbeschädigung habe sich durch die Ergebnisse der Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer am 21. Mai 2019 weiter erhärtet. Denn bei dieser seien eine angebrauchte Spraydose, diverse mit signifikanten bzw. stilgleichen Schriftzügen versehene Schulmäppchen und ein Bildband als persönliche Maturarbeit zum Thema "(…)" beschlagnahmt worden. Aus diesem Grund bestehe ein hinreichender Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer Sachbeschädigungen durch Sprayen und Tagen im In- und Ausland verübt habe. In Bezug auf den bestehenden Verdachtsgrad sei die Eingriffsschwere der erkennungsdienstlichen Behandlung als leicht zu werten. Darüber hinaus bestünden zahlreiche weitere erhebliche Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer in weitere einschlägige Delikte verwickelt sei. Exemplarisch hierfür sei seine Festnahme und Freilassung gegen Kaution am 7. Oktober 2017 in Deutschland zu nennen, als er an einer S-Bahn-Kompositionen zusammen mit weiteren Mittätern das Piece "F._____ E._____" sowie die Tagnamen "D._____", "G._____" und "H._____" angebracht habe. Durch eine erkennungsdienstliche Behandlung und die Erstellung eines DNA-Profils könnten Vergleichsbilder und -spuren erstellt werden, welche die Beweisführung unterstützen könnten.
3. Der Beschwerdeführer trägt in seiner replizierenden Stellungnahme vom 1. Juli 2019 insbesondere vor, er bestreite das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung. Selbst wenn ein solcher bestanden hätte, so sei dieser zu wenig konkret individualisiert worden. Der Tatverdacht stütze sich einzig auf sichergestellte Dateien von Bildern, welche ihn und einen mutmasslichen Mittäter vor Sprayereien in Italien zeigten. Hierbei sei weder erwiesen, dass der Beschwerdeführer diese angebracht habe, noch könne von dieser Aufnahme auf begangene Straftaten in der Schweiz geschlossen werden. In den Akten bestünden keinerlei Hinwiese, dass die Schriftzüge aus dem Ausland Ähnlichkeiten zum Schriftzug der Anlasstat aufwiesen. B. Rechtliches BA. Allgemeine Voraussetzungen Vorweg ist zu bemerken, dass die Bestimmungen der StPO auch im Jugendstrafprozess anwendbar sind, soweit die JStPO keine besondere Regelung enthält (Art. 3 Abs. 1 JStPO). Erkennungsdienstliche Massnahmen, die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs und die Erstellung eines DNA-Profils stellen einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) dar (BGE 136 I 87 E. 5.1, 128 II 259 E. 3.2). Es handelt sich allerdings lediglich um leichte Eingriffe (BGE 134 III 241 E. 5.4.3, 128 II 259 E. 3.3; BGer 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 4.2, 1B_57/2013 vom 2. Juli 2014 E. 3.2, 1B_250/2016 vom 20. September 2016 E. 2.2). Einschränkungen von Grundrechten müssen nach Art. 36 Abs. 2 und 3 BV durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Dies konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Diese Voraussetzungen müssen für alle Zwangsmassnahmen kumulativ erfüllt sein (vgl. Schmid/Jositsch , a.a.O., Art. 197 N 1 ff.; BGer 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014 E. 3.2.2). Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können. Ein bloss vager Verdacht genügt nicht (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1, 137 IV 122 E. 3.2; BGer 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.1; 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4). Der erforderliche Verdachtsgrad richtet sich nach der Eingriffsschwere der betreffenden Zwangsmassnahme ( Schmid/Jositsch , a.a.O., Art. 197 N 4; Weber , Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 197 N 8; Laurent Moreillon/Aude Parein-Reymond , Petit commentaire CPP, 2. Aufl. 2016, Art. 197 N 6). Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung, der Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs und der DNA-Profilerstellung handelt es um leichte Eingriffe in die Grundrechte des Betroffenen (BGE 144 IV 127 E. 2.1, 134 III 241 E. 5.4.3, 128 II 259 E. 3.3; BGer 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 3.4 und 4.2). Unzulässig ist jedenfalls der sog. Ausforschungsbeweis ("fishing expeditions"), d.h. Untersuchungsmassnahmen, die den Tatverdacht erst begründen sollen (vgl. Schmid/Jositsch , a.a.O., Art. 197 N 5 f., unter Hinweis u.a. auf die Botschaft, S. 1216). Der Tatverdacht hat sich auf objektivierbare, tatsachenbezogene Umstände zu stützen, die das Vorliegen einer bestimmten Straftat als plausibel erscheinen lassen. Angesichts des Hypothese- und Prognosecharakters ist der Jugendanwaltschaft bei der Annahme des Tatverdachts ein beträchtlicher Ermessensspielraum zuzugestehen ( Stefan Heimgartner , Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 121). An die Bestimmtheit der Verdachtsgründe sind demnach keine allzu hohen Anforderungen zu stellen ( Olivier Thormann/Beat Brechbühl , Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 244 N 23). In Bezug auf die Voraussetzung des hinreichenden Tatverdachts ist darauf hinzuweisen, dass es zu Beginn und auch im Verlaufe der Untersuchung bei der Prüfung des Tatverdachts nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein kann, dem Sachrichter vorzugreifen und eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder etwa eine umfassende Bewertung der Glaubwürdigkeit der den Beschuldigten belastenden Aussagen vorzunehmen (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1, 137 IV 122 E. 3.2, 124 IV 313 E. 4). Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, damit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejaht werden darf ( Markus Hug/Alexandra Scheidegger , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 197 N 6). BB. Wangenschleimhautabstrich und DNA-Profil 1.1 Zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Ein solches Vorgehen fällt in Betracht, um jenes Delikt aufzuklären, welches dazu Anlass gegeben hat, oder zur Zuordnung von bereits begangenen und den Strafverfolgungsbehörden bekannten Delikten. Wie aus Art. 259 StPO i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen vom 20. Juni 2003 (DNA-Profil-Gesetz) hervorgeht, muss die Erstellung eines DNA-Profils es auch erlauben, Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen (BGE 145 IV 263 E. 3.3; BGer 1B_14/2019 vom 12. März 2019 E. 2.1, 1B_274/2017 vom 6. März 2018 E. 2.1, 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.1; Schmid/Jositsch , a.a.O., Art. 255 N 2; Thomas Hansjakob , Zürcher Kommentar StPO, a.a.O., Art. 255 N 11; Moreillon/Parrein-Reymond , a.a.O., Art. 255 N 5). Demzufolge kann von einem Verdächtigen eine DNA-Probe genommen werden, wenn im konkret zu untersuchenden Delikt keine DNA-Spur vorliegt, die Probe hingegen bei einem allenfalls begangenen oder künftigen Delikt der beschuldigten Person bedeutsam werden kann (vgl. Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 1093 Fn 323). Die Probenahme und Analyse wird in einem solchen Fall nämlich gerade deshalb angeordnet, weil bei Personen, die sich eines strafrechtlichen Delikts von einer gewissen Schwere schuldig gemacht haben, gegenüber dem Durchschnittsbürger eine leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit besteht, sie könnten auch in Zukunft in ein Delikt verwickelt werden oder bereits ein solches begangen haben ( Christoph Fricker/Stefan Maeder , Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 255 N 7c; BGE 120 Ia 147 E. 2e). 1.2 Mit Bezug auf die Probeentnahme und Erstellung eines DNA-Profils soll die Verhältnismässigkeitsprüfung gewährleisten, dass diese Massnahmen nicht routinemässig durchgeführt werden. Nach der Rechtsprechung ist die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in andere - auch künftige - Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich allerdings um Delikte von einer gewissen Schwere handeln (vgl. BGE 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4; BGer 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.2, 1B_274/2017 vom 6. März 2017 E. 2.1). Zu berücksichtigen ist auch, ob der Beschuldigte vorbestraft ist (vgl. BGer 1B_381/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.5); trifft dies nicht zu, schliesst das die Erstellung eines DNA-Profils jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 145 IV 263 E. 3.4; BGer 1B_14/2019 vom 12. März 2019 E. 2.2). BC. Erkennungsdienstliche Erfassung 1.1 Nach Art. 260 Abs. 1 StPO werden bei der erkennungsdienstlichen Erfassung die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. In der Praxis umfasst sie heute meistens das Fotografieren des Kopfes, die Erfassung eines Signalements (Geschlecht, Grösse, Gewicht, Statur, Alter, Hautfarbe und besonderer Merkmale wie körperliche Defekte, Narben, Tätowierungen, Brillenträger usw.) sowie die Abnahme von Fingerabdrücken ( Hansjakob , a.a.O., Art. 260 N 1). Zweck der Zwangsmassnahme, die auch für Übertretungen angeordnet werden kann (BGer 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.1), ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3; BGer 1B_185/2017 vom 21. August 2017 E. 3).
2. Die erkennungsdienstliche Erfassung kommt in Betracht, um jenes Delikt aufzuklären, welches dazu Anlass gegeben hat, oder zur Zuordnung von bereits begangenen und den Strafverfolgungsbehörden bekannten Delikten. Diese Massnahme ist jedoch auch zulässig, um die Täterschaft von Straftaten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene und künftige Delikte handeln. Dadurch können Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindert werden. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Nach der Rechtsprechung ist die erkennungsdienstliche Erfassung, die nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens bezweckt, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in andere - auch künftige - Delikte verwickelt sein könnte, wobei es sich dabei auch um blosse Übertretungen handeln kann (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 und E. 1.4.1; BGer 1B_185/2017 vom 21. August 2017 E. 3; KGer FR 502 2019 93 vom 7. Mai 2019 E. 2.2). C. Würdigung CA. Wangenschleimhautabstrich und DNA-Profil
1. Die gesetzliche Grundlage für die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs und die Erstellung eines DNA-Profils findet sich in Art. 255 ff. StPO und dem DNA-Profil-Gesetz. Das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage ist somit erfüllt.
2. In Bezug auf das Erfordernis des hinreichenden Tatverdachts ist weiter festzuhalten, dass sich vorliegend konkrete Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer aus den bei der Hausdurchsuchung bei B._____ (geb. 1998) vom 10. April 2019 beschlagnahmten Gegenständen ergeben. Bei B._____ wurden im Keller unter anderen 119 Spraydosen, 95 Sprühaufsätze, 6 Sprühköpfe und ein Kessel mit schwarzer Farbe sichergestellt. Dies spricht zunächst dringend dafür, dass B._____ in der Sprayer- und Tagerszene aktiv sein könnte. Aufgrund der Auswertung der beschlagnahmten Mobiltelefone von B._____ konnte weiter festgestellt werden, dass B._____ und der Beschwerdeführer über die Tage um den Jahreswechsel 2018/2019 zusammen in Italien unterwegs waren. Am 31. Dezember 2018 wurde mit einem Mobiltelefon von B._____ mutmasslich in der Nähe von M._____/Italien je ein Foto der Sprayer-Schriftzüge "C._____" und "L._____." auf einer Lärmschutzwand an einer Autostrasse oder −bahn aufgenommen. In den Nachtstunden des 31. Dezember 2018 wurde mit einem Mobiltelefon von B._____ ein Foto des Beschwerdeführers beim Öffnen einer Bierflasche auf einem Elektrokasten, auf welchem - soweit sichtbar - der getagte Schriftzug "E._____" angebracht war und welcher sich mutmasslich in der Innenstadt von M._____/Italien befindet, gemacht. Solche Fotos, wie sie auf einem Mobiltelefon von B._____ sichergestellt werden konnten, werden von Sprayern und Tagern typischerweise zur Dokumentation ihrer "Kunstwerke" aufgenommen. Angesichts dieser Erinnerungsfotos und des Umstands, dass B._____ zusammen mit dem Beschwerdeführer zur besagten Zeit in Italien unterwegs war, besteht ein hinreichender Verdacht, dass B._____ und der Beschwerdeführer gemeinsam Ende 2018 in Italien auf einer Lärmschutzwand an einer Autostrasse oder −bahn die Sprayer-Schriftzüge "C._____" und "L._____." sowie einem Elektrokasten den getagten Schriftzug "E._____" angebracht haben. Dies muss vorliegend umso mehr angenommen werden, als diese Art der Beschädigung von öffentlichen Einrichtungen für den Beschwerdeführer nicht fremd ist. So beschädigte er bereits am 14./15. März 2013 durch Farbschmierereien und Sprayereien das Schwimmbad in K._____. Vor dem dargestellten Hintergrund liegt es durchaus nahe, dass der Beschwerdeführer auf der Südseite des Gebäudes der I._____ AG in J._____ den aufgesprayten Schriftzug "C._____." angebracht haben könnte. Dafür spricht insbesondere der hinreichende Verdacht, dass B._____ und der Beschwerdeführer bereits in Italien auf einer Lärmschutzwand an einer Autostrasse oder −bahn denselben Begriff "C._____" in einem ähnlichen Schriftbild gesprayt und dort ebenfalls auf einer Lärmschutzwand an einer Autostrasse oder -bahn den Begriff "L._____." in einem ähnlichen Schriftbild wie in jenem bei der I._____ AG angebracht sowie auf einem Elektrokasten in Italien - soweit sichtbar - zumindest die drei gleichen ersten Buchstaben "E._____" getagt haben. Demzufolge gibt es zurzeit genügend konkrete Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer den Schriftzug "C._____." auf die Südfassade des Gebäudes der I._____ AG in J._____ gesprayt haben oder an dieser Sprayerei zumindest beteiligt gewesen sein könnte. Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass die I._____ AG als geschädigte Person am 6. März 2019 einen Strafantrag gemäss Art. 30 StGB gestellt hat und damit die angezeigte Sachbeschädigung auch zu verfolgen ist. Gesamthaft ist in Anbetracht der dargestellten Sachlage festzuhalten, dass vorliegend gegen den Beschwerdeführer ein hinreichender Tatverdacht auf Sachbeschädigung besteht. Davon ist umso mehr auszugehen, als der Tatverdacht der Sachbeschädigung durch den Beschwerdeführer durch die bei ihm am 21. Mai 2019 vorgenommene Hausdurchsuchung weiter erhärtet wird, weil dabei insbesondere eine angebrauchte Spraydose Ultra Wide, verschiedene mit signifikanten bzw. stilgleichen Schriftzügen versehene Schulmäppchen und ein Bildband als persönliche Maturarbeit des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2017/18, welche sich insbesondere mit dem nächtlichen Anbringen von Sprayereien auf Zügen befasst, durch die Polizei Basel-Landschaft beschlagnahmt werden konnten.
3. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist weiter zu untersuchen, ob im vorliegenden Fall erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für frühere und künftige Delikte bestehen, und ob diese gegebenenfalls die vom Bundesgericht geforderte gewisse Schwere aufweisen. Der Beschwerdeführer beschädigte am 14./15. März 2013 durch Farbschmierereien und Sprayereien das Schwimmbad in K._____. Ausserdem bestehen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit B._____ Ende des Jahrs 2018 durch das Anbringen von Sprayereien und eines Tags an öffentlichen Orten in Italien aufgefallen ist. In ihrer Stellungnahme vom 17. Juni 2019 führt die Jugendanwaltschaft sodann aus, der Beschwerdeführer sei am 7. Oktober 2017 gemeinsam mit B._____ in Deutschland in flagranti erwischt, festgenommen und gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Bei diesem Vorfall seien vom Beschwerdeführer und B._____ zusammen mit einem weiteren Mittäter das Piece "F._____ E._____" sowie die Schriftzeichen "N._____", "O._____" bzw. die Tagnamen "D._____", "G._____" und "H._____" (als individuelle Unterschriften) an S-Bahn-Kompositionen gesprayt worden. Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner replizierenden Stellungnahme vom 1. Juli 2019 diesen von der Jugendanwaltschaft geschilderten Vorfall in Deutschland nicht. In jedem Fall besteht im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens ein hinreichender Tatverdacht dafür, dass sich der Beschwerdeführer durch das Sprayen des Schriftzugs "C._____." auf die Südfassade des Gebäudes der I._____ AG in J._____ wegen Sachbeschädigung schuldig gemacht haben könnte. All diese Ausführungen machen deutlich, dass das Anbringen von Sachbeschädigungen durch Sprayereien und Tags an öffentlichen Orten der Persönlichkeit des Beschwerdeführers nicht als fremd erscheint. In Anbetracht all der dargelegten Umstände besteht ein hinreichender Anlass für die Annahme, beim Beschwerdeführer liege eine gegenüber einem Durchschnittsbürger erhöhte Wahrscheinlichkeit der Beteiligung an früheren oder zukünftigen Sachbeschädigungen vor. Auch erscheinen die Vornahme eines Wangenschleimhautabstrichs und eine anschliessende Erstellung eines DNA-Profils durchaus als geeignet, um solche Delikte aufzudecken. Zurückzuweisen ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, eine DNA-Abnahme sei für die Aufklärung der in Frage stehenden Delinquenz einerseits ungeeignet, weil sich die Sprayereien und Tags an öffentlichen Orten befänden und damit unzählige Menschen damit in Berührung gelangten und andererseits, weil allfällige DNA-Spuren bereits durch den nächsten Regen beseitigt würden. Es trifft zwar zu, dass Sprayereien und Tags oft im öffentlichen Raum angebracht werden. Es ist aber insbesondere zu beachten, dass kaum je eine Person auf einer Lärmschutzwand an Autostrassen und -bahnen oder in der unmittelbaren Nähe durch direkten Körperkontakt eine DNA-Spur hinterlässt. Auch ist es bei einem - wie von der I._____ AG angezeigten Fall - rund drei Meter oberhalb des Bodens und mutmasslich durch Besteigen eines Containers auf einer Fabrikfassade angebrachten Graffitis nicht zu erwarten, dass sich dort neben einer allfälligen DNA-Spur des Täters noch Spuren von etlichen anderen Personen befinden. Vor diesem Hintergrund erhellt, dass an entsprechenden Tatorten aufgefundene DNA-Spuren durchaus zur Aufklärung von Sachbeschädigungen durch Sprayereien und Tags geeignet sind. Ausserdem mag es zwar zutreffen, dass DNA-Spuren durch Regen weggewaschen werden. Es erscheint indes ohne Frage als möglich, dass bei zukünftigen Sachbeschädigungen zeitnah nach der Tatbegehung entsprechende DNA-Spuren des Beschwerdeführers sichergestellt werden können. Insbesondere liegt die Möglichkeit nahe, dass an einem künftigen Tatort oder in dessen unmittelbaren Nähe auf einem verlorengegangenen Objekt, wie etwa einem Sprühdosendeckel, einem entsorgten Gegenstand oder bei einer Flucht zurückgelassene Artikel eine DNA-Spur des Beschwerdeführers aufgefunden werden kann. Auch erscheint es fraglos als möglich, dass eine DNA-Spur des Beschwerdeführers auf einem einschlägigen Gegenstand, wie etwa einer Spraydose, bei einem ertappten Mittäter sichergestellt werden kann und diese zur Aufklärung einer Sachbeschädigung führt. Die Vornahme eines Wangenschleimhautabstrichs und die Erstellung eines DNA-Profils erscheinen somit vorliegend als geeignete erkennungsdienstliche Massnahmen. Im Weiteren erreichen Sachbeschädigungen der vorliegenden Art auch die erforderliche Schwere. Nicht gefolgt werden kann dem vom Beschwerdeführer vorgetragenen Vorbringen, dass der in Frage stehende Tatbestand der Sachbeschädigung als Antragsdelikt nicht die nötige Schwere aufweisen würde. Zum einen ist zu beachten, dass es sich bei dem mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedrohten Tatbestand der Sachbeschädigung keineswegs um ein Bagatelldelikt handelt. Auch ist das Entfernen von Sprayereien und Tags auf Zügen, Lärmschutzwänden und Fassaden mit wesentlichen Kosten verbunden und der angerichtete Sachschaden damit bedeutend. Die erforderliche Schwere ist deshalb klarerweise gegeben. 4. Die Wangenschleimhautabstriche und die Erstellung eines DNA-Profils stellen bloss leichte Eingriffe in die Grundrechte des Beschwerdeführers dar. Die Sachbeschädigung durch Anbringen von Sprayereien und Tags auf Zügen, Lärmschutzwänden und Fassaden stellt ein Vergehen dar (Art. 10 Abs. 2 StGB) und ist nicht zu bagatellisieren. Die Bedeutung der Straftat rechtfertigt den leichten Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers und damit die Zwangsmassnahmen. Eine mildere Massnahme zur Aufklärung vergangener wie auch zukünftiger Straftaten ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt. 5. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen steht fest, dass im vorliegenden Fall die Vornahme eines Wangenschleimhautabstrichs und die Erstellung eines DNA-Profils nicht zu beanstanden sind. CB. Erkennungsdienstliche Erfassung Zur Anordnung einer erkennungsdienstlichen Erfassung stellt Art. 260 StPO die gesetzliche Grundlage dar. Ausserdem besteht ein hinreichender Tatverdacht, dass sich der Beschwerdeführer der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig gemacht haben könnte. Diesbezüglich kann auf die vorstehenden Ausführungen in E. III/CA/2 verwiesen werden. Eine erkennungsdienstliche Erfassung ist zudem geeignet, um allfällige weitere frühere oder künftige Sachbeschädigungen aufzuklären. So kann die Abnahme der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers fraglos dazu dienen, die Täterschaft einer entsprechenden Sachbeschädigung zu überführen. Eine fotografische Erfassung kann sodann durch am oder in der Nähe des Tatorts aufgezeichnete Bilder einer Videoüberwachungskamera zur Überführung der Täterschaft verhelfen. Im Weiteren stellt die erkennungsdienstliche Erfassung lediglich einen leichten Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers dar. In Anbetracht, dass es sich bei einer Sachbeschädigung um ein Vergehen handelt und die erkennungsdienstliche Erfassung gar auch bei Übertretungen zulässig ist, erscheint die Massnahme ohne Weiteres als gerechtfertigt. Eine mildere Massnahme zur Aufklärung vergangener wie auch zukünftiger Straftaten ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt. Nach alledem folgt, dass die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Erfassung vorliegend nicht zu beanstanden ist. CC. Fazit Als Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Jugendanwaltschaft mit Verfügung vom 20. Mai 2019 zu Recht beim Beschwerdeführer eine erkennungsdienstliche Erfassung, die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs und die Erstellung eines DNA-Profils angeordnet hat. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. IV. Kosten und Entschädigung
1. Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens sind vorliegend auf total Fr. 1'450.− (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'400.− und Auslagen von pauschal Fr. 50.−) festzulegen (§ 13 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 und 6 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 [GebT]). Nach Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens an sich vollständig dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Fall, dass ein Beschwerdeführer unterliegt, weil ein Verfahrensfehler im Rechtsmittelverfahren geheilt worden ist, ist in Art. 428 Abs. 1 StPO nicht ausdrücklich geregelt. Gemäss der Rechtsprechung ist dem jedoch bei der Verlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens Rechnung zu tragen. Dies kann durch eine angemessene Reduktion der Gerichtskosten oder allenfalls durch den Verzicht auf deren Erhebung von Kosten geschehen (BGer 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 2.4.2). Aufgrund der Verletzung der Begründungspflicht durch die Jugendanwaltschaft erscheint es vorliegend als angezeigt, die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren im Umfang von total Fr. 725.− (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 700.− und Auslagen von pauschal Fr. 25.−) auf die Staatskasse zu nehmen. Im Übrigen ist in Anwendung von § 4 Abs. 2 GebT auf die Erhebung der weiteren Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens im Umfang von Fr. 725.− (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 700.− und Auslagen von pauschal Fr. 25.−) zu verzichten.
2. Da der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen unterliegt, hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung aus der Staatskasse (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Satz 1 und Art. 436 Abs. 2 StPO). Soweit der Aufwand des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren auf die Gehörsverletzung zurückzuführen ist, ist er jedoch dafür zu entschädigen ( Guidon , a.a.O., Art. 397 N 6a). Mit Honorarnote vom 1. Juli 2019 wird für die anwaltlichen Bemühungen in der Zeit vom 20. Juni bis zum 1. Juli 2019 ein Betrag von Fr. 1'259.65 in Rechnung gestellt. Die geltend gemachte Honorarsumme erscheint in Anbetracht der sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren stellenden Fragen als übersetzt. Als zu hoch taxiert werden muss insbesondere der verrechnete Arbeitsaufwand von 3.68 Stunden für die Ausarbeitung der Stellungnahme. Für die Aufwendungen in der Zeit ab dem Erhalt der angefochtenen Verfügung bis zur Einreichung der Beschwerde vom 31. Mai 2019 ist keine Honorarnote beim Kantonsgericht eingegeben worden. In Bezug auf die Beschwerde ist festzustellen, dass diese von Anna Pietrafesa, MLaw, per Dr. Andreas Noll, Advokat, unterzeichnet worden ist. Diese ist trotz der überschaubaren Beschwerdesache übermässig lang ausgefallen. Da für den fraglichen Zeitbereich keine Honorarnote eingereicht worden ist, ist die Entschädigung der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers aufgrund von § 18 Abs. 1 und 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO) von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und §§ 16 f. TO. Vorliegend erscheint es als angezeigt, Advokat Andreas Noll für den auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs zurückzuführenden Aufwand eine Parteientschädigung von Fr. 538.50 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) aus der Staatskasse auszurichten. Nicht aus der Staatskasse zu ersetzen sind dagegen die weiteren anwaltlichen Bemühungen, da der Beschwerdeführer mit seinem Hauptbegehren als auch seinen Anträgen um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Erlass von vorsorglichen Massnahmen unterliegt. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Advokat Andreas Noll wird für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 538.50 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. 3. Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber i.V. Luzius Sidler